Satzung

SATZUNG DES SCHACHCLUB PFORZHEIM e. V.

Stand: 24.06.2003

  1. Der Schachclub Pforzheim, gegründet im November 1906, hat seinen Sitz in Pforzheim. Er ist eine Vereinigung von Schachfreunden zur Pflege und Förderung des Schachspiels. Zu diesem Zweck ist er Mitglied des Badischen Schachverbandes e. V.
    Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1954, und zwar insbesondere durch Förderung der Volksbildung. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Schachclub wird gem. § 57 BGB in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. Juli bis zum 30. Juni des nächsten Jahres.
  3. Der Club hat
    1. ordentliche Mitglieder, die alle Rechte genießen und alle Pflichten zu erfüllen haben, die sich aus der Zweckbestimmung des Clubs ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag. Mitglieder des Schachclubs können nur unbescholtene Personen werden.
    2. Ehrenmitglieder mit den Rechten eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglied kann werden, wer sich innerhalb des Clubs besonders verdient gemacht hat. Sie werden vom Gesamtvorstand ernannt und sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
    3. Förderkreis-Mitglieder.
      Für langjährige oder verdienstvolle Mitgliedschaft kann die silberne oder goldene Ehrennadel des Clubs verliehen werden.
  4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Freigabe zur Teilnahme an den Verbandsspielen für einen anderen Schachverein kann nur auf Antrag erfolgen.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Das ausgetretene Mitglied ist zur Zahlung des Clubbeitrags bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet.
  6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
    1. Grober Verstoß gegen den Zweck des Clubs, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Clubkameradschaft.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs.
    3. Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
      Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
  7. Die Organe des Clubs sind:
    1. Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer und Turnierleiter),
    2. Gesamtvorstand,
    3. Mitgliederversammlung.
    1. Der Gesamtvorstand besteht aus Vorstand, Schachwart, Pressewart, Jugendleiter und mindestens 3 Beisitzern.
    2. Der Vorstand hat das Recht, für besondere Zwecke Sachbearbeiter zuzuziehen.
    3. Der 1. Vorsitzende ist der Vollzieher der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; er vertritt den Club nach innen und außen und führt in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart die Mitgliederbewegung. Ihm sind Vereinschronik, Clubsiegel und Schriftstücke anvertraut.
    4. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle der Verhinderung bzw. nach Vereinbarung innerhalb des Vorstandes.
    5. Der Kassenwart führt die Kasse des Clubs und regelt die Beitragskassierung. Er hat Vollmacht, in Kassenangelegenheiten für den Club zu zeichnen. Über seine Verwaltung legt er in der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse von einem vom Vorstand bestimmten Kassenprüfer zu prüfen.
    6. Der Schriftführer besorgt nach Absprache mit dem Vorsitzenden die schriftlichen Arbeiten des Clubs und führt das Protokoll bei Versammlungen und Vorstandssitzungen.
    7. Der Turnierleiter ist für den Spielbetrieb des Clubs verantwortlich, leitet die Clubturniere und bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Turnierausschuss, der sich aus den Mannschaftsleitern zusammensetzen soll. Der Turnierleiter ist Vorsitzender dieses Ausschusses; er muss sich bei seinen Entscheidungen auf die Turnierordnung berufen.
    8. Der Schachwart verwaltet das Spielmaterial des Clubs; er hat darüber ein Verzeichnis zu führen.
    9. Der Pressewart sorgt für alle erforderlichen Veröffentlichungen des Clubs und leitet den in Frage kommenden Zeitungen das Material zur Förderung der Zweckbestimmung des Clubs zu.
    10. Der Jugendleiter ist für die Betreuung und schachliche Weiterbildung der Jugendmitglieder verantwortlich.
    11. Die Beisitzer haben beratende Stimmen.
    12. Falls von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt wurde, hat dieser Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
    13. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, die für den Club von grundlegender Bedeutung sind und wählt den Gesamtvorstand auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar in den Jahren mit geraden Zahlen den 1. Vorsitzenden, Schriftführer, Turnierleiter und den Schachwart, in den Jahren mit ungeraden Zahlen den 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Pressewart, Jugendleiter und die Beisitzer.
  9. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher durch Rundschreiben oder Veröffentlichung in einer Tageszeitung eingeladen werden müssen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter
    2. Kassenbericht
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. Wahlen der turnusmäßig zu wählenden Gesamt-Vorstands-Mitglieder
    5. Satzungsänderungen
    6. Anträge und Verschiedenes
      Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Club-Mitglieder unter Angabe des Grundes den Antrag stellen.

  10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  11. Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen und nur wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Clubs anwesend sind. Hierfür gilt die an den Verband gemeldete Mitgliederzahl.
  12. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an das Kultusministerium Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.