Beitragsordnung

Beitragsordnung Schachclub Pforzheim 1906 e. V.

§ 1 Fälligkeit, Beitragszeitraum, Beitragserstattungen

Der Vereinsbeitrag für das Geschäftsjahr des Vereins (1.7. eines Jahres bis 30.6. des Folgejahres) wird am 1.7. eines jeden Jahres für das folgende Geschäftsjahr fällig.

Bei Eintritt eines Mitglieds beginnt die Beitragspflicht am Beginn des Monats, der auf den Eintritt folgt. Im ersten Jahr fällt der Beitrag nur anteilig für die Monate der Beitragspflicht an. Der anteilige Beitrag wird am Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats fällig.

Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus (Austritt, Tod, Ausschluss), besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres des Ausscheidens fort. Erfolgt das Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, ist bei Fälligkeit (§1 Abs. 1) noch der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt das Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte, wird auf Antrag ein bereits bezahlter Beitrag für das Geschäftsjahr zur Hälfte erstattet.

Die Mitglieder sollen für den Beitrag Einzugsermächtigung erteilen.

Für Mahnungen, die mehr als einen Monat nach Fälligkeit des Beitrags erfolgen, erhebt der Verein eine Mahngebühr von 5 Euro pro Mahnung.

§ 2 Höhe der Beiträge

Der ordentliche Jahresbeitrag beträgt 72 Euro.

Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 36 Euro.

Der Beitrag für Jugendliche bis zu dem Geschäftsjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, beträgt 36 Euro.

Der ermäßigte Jahresbeitrag gilt für Schüler, Studenten und Arbeitslose gegen Vorlage entsprechender Bescheinigungen. Die Bescheinigung ist dem Kassenwart bis zum Beginn des Geschäftsjahres, bei Eintritt der Voraussetzungen im Geschäftsjahr innerhalb eines Monats vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage kann der Vorstand für das laufende Geschäftsjahr die Ermäßigung noch bewilligen.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedern den Beitrag ermäßigen oder sie von der Beitragspflicht befreien. Die Befreiung erfolgt durch Vorstandsbeschluss jeweils für ein Geschäftsjahr.

§ 3 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Ausnahme der Beiträge sofort in Kraft. Die Beiträge gemäß § 2 Ziffer 1-3 gelten ab dem Geschäftsjahr 2018/2019